Nach nun bereits 8 Jahren war es Zeit für einen Tapettenwechsel....
Da bietet sich natürlich der Zeitraum nach den Neuwahlen perfekt an, auch die Homepage auf ein neues CMS umzuziehen und auch die Optik moderner zu gestalten.
Neue Funktionen werden nach und nach eingebaut um das Vereinsleben noch attraktiver zu gestalten.
Der Mobile-Support wurde verbessert und die Homepage ist jetzt auch auf dem Handy vollumfänglich erreichbar.

- Geschrieben von Dieter Heppt
 
Satzung
 Eigenheimer-Vereinigung
Obereuerheim
Mitglied im Eigenheimer-Verband Bayern e.V., München
 
 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Eigenheimer-Vereinigung Obereuerheim. 
 Er hat seinen Sitz in 97508 Grettstadt – Obereuerheim, Untereuer-
 heimer Straße 5 A. Postanschrift ist Eigenheimer-Vereinigung Ober-
 euerheim und die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des
Eigenheimes, die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen,
 sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimer-Verbandes Bayern e.V. 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
·          eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene
 Verbraucherberatung, 
·           die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und 
 Grundstückshaftpflichtversicherungsschutzes,
·           die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer
 guten Nachbarschaft,
 
 
·           die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen
 Gemeinschaft,
 
 
·         die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde,
 
 
·           Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder, 
 
 
·         Zusammenfassung aller Eigenheimbesitzer unter Ausschluss
 jegliche parteipolitischen und konfessionellen Zielsetzungen
 bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Zweck und Aufgaben des Vereins sind nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb 
 von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen.
 
 
(2)  Eine außerordentliche passive Mitgliedschaft kann von allen Personen erlangt werden, die den Verein unterstützen möchten. 
 Bei einer außerordentlichen passiven Mitgliedschaft hat das
 Mitglied keine Ansprüche auf die satzungsgemäßen Leistungen 
 des Eigenheimer-Verbandes Bayern e.V. Die Absätze 3-6 gelten
 entsprechend. 
 
 
(3)  Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erfor-
 derlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ableh-
 nungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungs-
 bescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. 
(4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss 
 bzw. bei der Auflösung des Vereins. 
(5)  Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterblie-
 benen, der Eigentümer des Eigenheims wird, fortgesetzt werden, 
 wenn eine Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode 
 des Mitglieds schriftlich abgegeben wird.
(6)  Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen 
 Kündigungs-frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist 
 dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand
schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Anmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit dem Beitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.
(8)  Die ausscheidenden Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das
 Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen
 Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung,
 können alle Miteigentümer Vereinsmitglied sein. Sie haben
 jedoch nur ein gemeinsames Stimmrecht.
 
 
(2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann ein anderes Vereinsmitglied jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. 
 Einem Vereinsmitglied können maximal drei Vollmachten 
 erteilt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten 
 vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei 
 Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1)     Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der 
 ordentlichen Mitgliedsbeiträge. 
 
 
(2)     Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet 
 die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
 
(3)     Art, Ort und Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen bestimmt der Vorstand.
 
 
(4)     Die Ausleihung der gemeinsamen Geräte geschieht auf eigene Verantwortung, evtl. mit diesen Geräten verursachte Personen- 
 oder Sachschäden von Dritten gehen zu Lasten des Ausleihers 
 bzw. der Person, die das Gerät weitergegeben hat.
 
 
(5)     Stellen Mitglieder Schäden an den gemeinsamen Einrichtungen 
 bzw. Geräten fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich 
 dem Verein, also dem Gerätewart oder Vorstand anzuzeigen.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
(a) den Vorstand
(b) den Beirat
(c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Er besteht aus 
 (a) dem/der 1. Vorsitzenden
(b) dem/der 2. Vorsitzenden
(c) dem/der Kassier/in
 (d) dem/der Schriftführer/in
 
 
Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des
Vereins berechtigt.
 
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit 
 von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
 Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand 
 der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage.
 wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl 
 : erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
(3)        Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus 
 den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, 
 der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung 
 weiterführt. Bei einer Nachwahl endet die Amtsperiode mit 
 der der übrigen Gesamtvorstandschaft.
(4)      Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen
 eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit
 einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
 
 
(5)      Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Aus-
 gaben sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine
 zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, 
 deren Höhe die Mitgliedsversammlung beschließt.
(6)         Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Insbesondere hat er nachfolgende Aufgaben:
 
 
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
 (b) Tagesordnung,
 (c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
 (d) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 (e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
 (f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
 (g) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von
 Vereinsmitgliedern.
(7)         Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder 
 vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vorher ein-
 zuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
 zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ent-
 scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
 heit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes bzw. die 
 Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Beirat
(1)         Er besteht aus dem Vereinsvorstand gemäß § 7 Abs. 1 und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
 vier Jahren gewählt. § 7 Abs. 2 – 5 gelten entsprechend.
 
 
(2) Der Beirat hat, neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäfts-ordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitglieder-versammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand
 in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbeson- dere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen An-
 trag hin zu beraten. 
 Zu den Sitzungen des Beirates sind die Beiratsmitglieder 
 vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
 zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber drei Tage
 vorher einzuladen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn 
 mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie zwei weitere 
 Mitglieder des Beirates anwesend sind. Der Beirat entscheidet 
 mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
 entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. 
 die Stimme des die Sitzung leitenden Beiratsmitglieds.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)     Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich 
 vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung 
 der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist in Textform 
 zu erfolgen.
 
 
(2)     Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereins-mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt 
 der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.
 
 
(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
 (a) Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Vertrauensfragen des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren
(d) Wahl von Vorstand, Beirat und Revisoren
(e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(f) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen
(g) Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes
(h) Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder
(i) Auflösung des Vereins
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder
 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter. 
(6) Eine ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliederver-
 sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
 Mitglieder beschlussfähig,
(7) mit der Ausnahme der Auflösung des Vereins ( siehe §12).
(8) Die Neuwahl soll nach Möglichkeit ein Vertreter des Eigenheimer-Verbandes Bayern e.V. leiten. Ist dies nicht möglich, muss aus der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§ 10 Abstimmung
(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen 
 und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereins mit der 
 einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es wird
 offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime,
 schriftliche Abstimmung beantragt wird. Blockwahl ist möglich.
(2) Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist 
 eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
 Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut 
 bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Revisoren und Revision
(2)      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer 
 von vier Jahren. § 7 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben
 in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts- Kassen- und Buchführung zu prüfen.
 
 
(3)      Alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und andere Beteiligte
 haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die
 Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen zu
 verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen
 teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
 
 
(4)      Der Mitgliederversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten.
 
 
(5) Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
 einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 
 zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
 anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung des 
 Vereins bedarf einer doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Viertel 
 der anwesenden Vereinsmitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Vereinsmitglieder umfassen muss.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 
 von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zur
 Vereinsauflösung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die 
 Zahl der Anwesenden mit einer qualifizierten Mehrheit von drei 
 Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung des 
 Vereins beschlossen werden kann..
(3)      Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins und 
 deren Durchführung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Dachorganisation
Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimer-Verbandes Bayern e.V.
§ 14 Rechtsfähigkeit
Bis zum Erwerb von Grundbesitz oder dem Eintritt ähnlicher
 Voraussetzungen wird die Eigenheimer-Vereinigung Obereuerheim 
 nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 15 Errichtung
Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung in Obereuerheim am 14.10.2011.
97508 Grettstadt-Obereuerheim, 14. Oktober 2011
- Geschrieben von Dieter Heppt
 
                    


